datokom_agb_bau


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Bauleistungen (AGB-Bau)


  1. Geltungsbereich, Allgemeines

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werk- und Bauleistungen (AGB-Bau) gelten für sämtliche Werk- und Bauleistungen der Datokom GmbH gegenüber dem Vertragspartner.

    2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werk- und Bauleistungen finden keine Anwendung, sobald am Vertrag ein Verbraucher oder ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist.

    3. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB-Bau ist unter www.datokom.bayern abrufbar.

    4. Entgegenstehende oder von den AGB-Bau der Datokom GmbH abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit die Datokom GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

    5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werk- und Bauleistungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag mit bzw. die schriftliche Bestätigung der Datokom GmbH maßgebend.


  2. ANGEBOT

    1. Die Datokom GmbH kann Angebote schriftlich, in Text- oder in elektronischer Form (z. B. per E-Mail etc.) abgeben.

    2. Angebote der Datokom GmbH sind kostenlos, sofern zwischen den Parteien nichts Anderweitiges verabredet worden ist.

    3. Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Datenträger etc.) der Datokom GmbH, die dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum der Datokom GmbH. Der Datokom GmbH stehen hieran sämtliche Rechte zu. Dritten dürfen die Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung der Datokom GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag der Datokom GmbH nicht

      erteilt, sind die Unterlagen der Datokom GmbH auf erstes Verlangen zurückzugeben. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.

    4. Produktinformationen oder Werbematerialien in Angeboten der Datokom GmbH stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bezüglich der von der Datokom GmbH zu erbringenden Leistungen dar. Sämtliche Produktinformationen und Werbematerialien sind unverbindlich und haben ausschließlich informatorische Funktion.

    5. Der Vertragspartner garantiert zur Leistungserbringung durch die Datokom GmbH einen freien und ungehinderten Zugang zum Ort der Leistung.


  3. PREISE

    1. Die Preise der Datokom GmbH sind keine Festpreise.

    2. Sofern Festpreise zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind, haben diese nur Geltung bis zum ursprünglich geplanten Fertigstellungstermin, es sei denn, die Datokom GmbH hat die Verzögerung der Fertigstellung der Leistung zu vertreten. Die Datokom GmbH ist berechtigt, die verabredeten Festpreise anzupassen, sofern sich die Festpreise seit der letzten Verhandlung zwischen den Parteien bzw. Preisanpassung um mehr als 2 % verändert haben. Die Datokom GmbH teilt die Anpassung dem Vertragspartner mit. Die Anpassung entfaltet mit Übermittlung an den Vertragspartner für alle Bestellungen und Leistungen ab diesem Zeitpunkt Wirkung.

    3. Grundlage der Vergütung der Datokom GmbH ist der von ihr abgegebene und verhandelte Angebotspreis zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.

    4. Im Angebotspreis sind alle benannten Leistungen enthalten. Leistungen, die nicht erwähnt sind, sind durch den Vertragspartner separat zu vergüten, sofern sie zur mangelfreien Herstellung der Leistung notwendig sind.


  4. FRISTEN

    1. Für die Datokom GmbH sind Fristen und Termine nur dann bindend, wenn dies durch die Datokom GmbH schriftlich bestätigt worden ist.

    2. Die Datokom GmbH hat einen Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Fristen und Termine, wenn die Ausführung der Leistung der Datokom GmbH durch den Vertragspartner ganz oder teilweise unterbrochen, verschoben oder eingeschränkt (Verhinderung) wird. Ein angemessener Aufschlag an Arbeitstagen für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der Arbeiten bzw. für die (Nach-) Beschaffung von Geräten oder/und Material ist der Datokom GmbH durch den

      Vertragspartner zu gewähren, mindestens jedoch 6 Arbeitstage. Entsprechender Mehraufwand bzw. Mehrkosten sind der Datokom GmbH durch den Vertragspartner zu ersetzen. Selbiges gilt, wenn Umstände, die der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen sind (z. B. fehlende Vorleistungen durch Vorunternehmer, fehlende Unterlagen bzw. fehlende Genehmigungen bzw. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners etc.) die Ausführung der Leistung durch die Datokom GmbH hindern.

    3. Für die Zeit des Stillstands auf Grund von Umständen nach Ziffer 4.2 hat der Vertragspartner einen pauschalen Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung für die Dauer des Stillstandes zu entrichten, sofern Mitarbeiter und Geräte nicht auf anderen Baustellen der Datokom GmbH umgesetzt werden können bzw. dies nicht wirtschaftlich sinnvoll ist. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen einen geringeren bzw. keinen Schaden nachzuweisen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

    4. Der Vertragspartner hat einen pauschalen Schadenersatz infolge verminderter Leistungsfähigkeit (z.B. durch Einweisung in die Baustelle, Integration in den Bauablauf) in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung für die Dauer der Umsetzung zu entrichten, sofern die Datokom GmbH auf Grund von Umständen nach Ziffer 4.3 Mitarbeiter bzw. Geräte auf andere Baustellen umsetzt.


  5. Leistungsausführung

    1. Die Datokom GmbH ist zur Ausführung der Leistung erst dann verpflichtet, wenn von dem Vertragspartner sämtliche Verpflichtungen (Beistellungen, Vorleistungen, Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen etc.) ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt sowie sämtliche baulichen, tatsächlichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind, soweit die Verpflichtung nicht vertraglich auf die Datokom GmbH übertragen worden ist.

    2. Sofern schriftlich nichts Gegenteiliges zwischen den Parteien vereinbart worden ist, sind erforderliche Genehmigungen, insbesondere von Behörden oder anderen am Projekt Beteiligten vom Vertragspartner beizubringen.

    3. Die Datokom GmbH ist zur Leistungserbringung berechtigt, Dritte (Subunternehmer) zu beauftragen bzw. Arbeitskräfte aus der Arbeitnehmerüberlassung einzusetzen.


  6. Anzahlung

    Die Datokom GmbH ist berechtigt vom Vertragspartner eine Anzahlung in Höhe von 15 % der Nettoauftragssumme zu verlangen, sofern nicht eine höhere Anzahlung zwischen den Parteien

    vereinbart worden ist. Ferner ist die Datokom GmbH berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw. nach dem vereinbarten Zahlungsplan der Parteien zu verlangen.


  7. Anordnungsrecht des Vertragspartners

    1. Der Anspruch der Datokom GmbH auf Vergütung ist nicht abhängig davon, dass Leistungen schriftlich durch den Vertragspartner beauftragt werden, sofern dem Vertragspartner ein gesetzliches bzw. vertragliches Anordnungsrecht (z. B. VOB/B bzw. BGB) zukommt bzw. durch diesen ausgeübt wird.

    2. Einseitige Terminbestimmungen (z. B. Änderung der Bauzeit etc.) durch den Vertragspartner sind nicht zulässig.


  8. Höhere Gewalt

    1. Unvorhersehbare Vorkommnisse (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Pandemien „Covid-19 Virus“ oder Endemien und alle sonstigen von außen einwirkenden, elementaren Ereignisse, die auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern waren und so außergewöhnlich sind, dass sie nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen sind) die außerhalb der Kontrolle der Datokom GmbH liegen und die teilweise bzw. vollständige Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Datokom GmbH zur Folge haben, befreien die Datokom GmbH für die Dauer der Störung von ihrer Leistungspflicht.

    2. Die Datokom GmbH informiert den Vertragspartner über die Gründe, die Dauer und die voraussichtliche Beendigung der Störung.

    3. Dauert der Zustand „Höherer Gewalt“ länger als 30 Tage an, kann die Datokom GmbH vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen.


  9. Beistellungen

    1. Der Vertragspartner hat Beistellungen vollständig zu liefern, es sei denn, es sind Teillieferungen ausdrücklich vereinbart. Wird durch die Art und Weise der Lieferung die Prüfung oder eine Zuordnung zu einer oder mehrerer Beistellungen erschwert oder unmöglich, kann die Annahme durch die Datokom GmbH verweigert werden.

    2. Der Vertragspartner weist die Datokom GmbH auf etwaige Lagermodalitäten (Schutz der Ware etc.) bezüglich der Beistellungen oder deren Bestandteile hin. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Montageanleitungen sind der Datokom GmbH durch

      den Vertragspartner vollständig zur Verfügung zu stellen. Etwaige Kosten für Schulungen oder Unterweisungen bzgl. der Montage etc. der Beistellungen sind von dem Vertragspartner zu tragen.


  10. Mitwirkungspflichten der Parteien

    1. Der Datokom GmbH sind die notwendigen und erforderlichen Informationen und Dokumente zur Erfüllung des Auftrages rechtzeitig durch den Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.

    2. Die Mitwirkungspflichten des Vertragspartners sind für die Datokom GmbH kostenfrei.

    3. Die Datokom GmbH ist auf etwaige besondere Risiken im Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts durch den Vertragspartner hinzuweisen, soweit diese dem Vertragspartner bekannt sind bzw. hätten bekannt sein können.

    4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, vertraglich geschuldete bzw. sich direkt aus dem Vertrag bzw. sich tatsächlich ergebenden Handlungen (Erklärungen der Abnahme, Übergabe von Dokumenten, Inbetriebnahmen), die zur Erfüllung des Vertrages für die Datokom GmbH erforderlich sind, rechtzeitig vorzunehmen, sodass die Datokom GmbH ihre Leistung ordnungsgemäß und termingerecht erfüllen kann.


  11. ABNAHME

    1. Die Leistungen der Datokom GmbH sind durch den Vertragspartner abzunehmen. Auf Verlangen der Datokom GmbH hat die Abnahme förmlich (förmliche Abnahme) zu erfolgen. Die Abnahme kann nicht von der Freigabe Dritter (Behörden, Auftraggeber des Vertragspartners etc.) abhängig gemacht werden.

    2. In der Fertigstellungsmitteilung der Datokom GmbH an den Vertragspartner liegt eine Aufforderung zur Abnahme der Leistung. Anderweitige Abnahmeaufforderungen durch die Datokom GmbH bleiben durch diese Regelung unberührt.

    3. Der Vertragspartner hat die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen, spätestens jedoch nach 12 Werktagen. Für den Fall, dass diese Frist fruchtlos verstreicht, gilt die Leistung als abgenommen.

    4. Die vorbenannten Regelungen gelten für ein gekündigtes Vertragsverhältnis entsprechend.

    5. Die Datokom GmbH kann von dem Vertragspartner eine Teilabnahme für fertig gestellte Teilleistungen verlangen. Dies gilt auch, wenn ein Subunternehmer eine Abnahme verlangt.

    6. Preis- und Leistungsgefahr gehen mit der Abnahme auf den Vertragspartner über; Im Übrigen bei Teilleistungen mit der Teilabnahme.


  12. Zahlung, Rechnung

    1. Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle der Datokom GmbH zu leisten. Die Zahlung an die Datokom GmbH hat innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungserhalt zu erfolgen.

    2. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

    3. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

    4. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn diese aus demselben Rechtsverhältnis stammen.


  13. Gewährleistung

    1. Die Datokom GmbH bestimmt bei Mängeln die Art der Nacherfüllung.

    2. Ansprüche wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit nach dem Gesetz längere Verjährungsfristen bestimmt sind. Insbesondere bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.


  14. Schadenersatz, Haftung

    1. Unbeschadet anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen der Parteien haftet die Datokom GmbH gleich aus welchem Rechtsgrund im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Datokom GmbH seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen; schuldhaft verursachten Personenschäden (Leben, Körper und Gesundheit); einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz); arglistig verschwiegener Mängel; Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes, eines übernommenen Beschaffenheitsrisikos oder einer anderen übernommenen Garantie; einfacher Fahrlässigkeit für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei vertragswesentliche Pflichten solche sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren

      Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z. B. mangelfreie Leistung) nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    2. Im Übrigen ist die Haftung der Datokom GmbH ausgeschlossen.


  15. Geheimhaltung

    1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Vertraulichkeit bezüglich der überlassenen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstiger Unterlagen).

    2. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Geheimhaltung gilt auch nach Abwicklung des Auftrags und endet erst, wenn und soweit das in den Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen) enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.


  16. Eigentumsvorbehalt

    Die Datokom GmbH behält an der gelieferten bzw. montierten Ware bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum.


  17. Kündigung

    1. Aus wichtigem Grund ist die Datokom GmbH berechtigt zu kündigen.

    2. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, wenn trotz angemessener Fristsetzung ein nicht unerheblicher Teil unberechtigt durch den Vertragspartner nicht gezahlt worden ist, wobei die Nichtzahlung eines Teils von 10 % der jeweiligen Rechnung als nicht unerheblich gilt, wenn der Vertragspartner grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

    3. Die Kündigung der Datokom GmbH gegenüber dem Vertragspartner erfolgt schriftlich.


  18. Schlussbestimmungen

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.

    2. Vertragssprache ist deutsch.

    3. In den gesetzlich zulässigen Fällen ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der Datokom GmbH. Die Datokom GmbH ist berechtigt den Vertragspartner auch an seinem Sitz zu verklagen.

    4. Der Erfüllungsort ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien bzw. ist der Ort, an dem die Leistung erwartungsgemäß zu erbringen ist.

    5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erfüllt und der Unwirksamen möglichst nahekommt.

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