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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen (AGB-L)


  1. Geltungsbereich, Allgemeines

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen (Angebote, Lieferungen) der Datokom GmbH an den Vertragspartner.

    2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen der Datokom GmbH gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

    3. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB-L ist unter www.datokom.bayern abrufbar.

    4. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Datokom GmbH abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, insoweit die Datokom GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

    5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Datokom GmbH maßgebend.


  2. ANGEBOT

    1. Produktinformationen oder Werbematerialien in Angeboten stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bezüglich der von der Datokom GmbH zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren dar.

    2. Sämtliche Produktinformationen und Werbematerialien sind unverbindlich und haben ausschließlich informatorische Funktion.

    3. Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Datenträger etc.), die dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum der Datokom GmbH. Der Datokom GmbH stehen hieran sämtliche Rechte zu. Dritten dürfen die Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung der Datokom GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag der Datokom GmbH nicht erteilt, sind die

      Unterlagen der Datokom GmbH auf erstes Verlangen zurückzugeben. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.


  3. Vertragsschluss

    Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebotes in Form einer schriftlichen Bestellung des Vertragspartners zustande. Es gilt eine Annahmefrist von 4 Wochen.


  4. Leistungserbringung

    Der Leistungsumfang wird durch die übereinstimmenden, schriftlichen Erklärungen der Vertragsparteien bestimmt.


  5. Lieferung und Fristen

    1. Die Liefertermine sind für die Datokom GmbH unverbindlich.

    2. Die Datokom GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und gegenüber dem Vertragspartner abzurechnen.

    3. Die Datokom GmbH ist zur Leistungserbringung berechtigt, Dritte (Subunternehmer) zu beauftragen.

    4. Die Datokom GmbH ist berechtigt bezüglich der zu liefernden und/oder zu erbringenden Leistungen, Materialien ohne Zustimmung des Vertragspartners zu ändern, soweit dies die Eigenschaften bzw. die Funktionalität der Produkte nicht berührt.

    5. Die Datokom GmbH ist berechtigt, Preiserhöhungen, die nach Vertragsschluss auf Grund von Kostensteigerungen (Löhne, Materialkosten, Leistungen Dritter) entstehen, im angemessenen Umfang an den Vertragspartner weiterzugeben.

    6. Die Datokom GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Datokom GmbH trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Liefervertrags ihrerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Die Datokom GmbH informiert den Vertragspartner über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes.

    7. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Lieferfristen sind von der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Erbringung sämtlicher vom Vertragspartner bereit zu stellender Beistellungen, Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen inkl. Anzahlungen bzw. Vorausleistungen des Vertragspartners

      und der Einhaltung der sonstigen für die Leistung notwendigen Verpflichtungen des Vertragspartners abhängig.

    8. Die Nichteinhaltung der unter Ziffer 5.7 genannten Verpflichtungen des Vertragspartners führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen.

    9. Soweit der Leistungsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist zum Versand gebracht worden ist bzw. dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde, gilt die Lieferung als rechtzeitig.

    10. Die Lieferfrist verlängert sich um eine angemessene Zeit, soweit im Zuge von höherer Gewalt (Arbeitskämpfen, behördlicher Maßnahmen) nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Belieferung der Datokom GmbH oder ähnlicher Ereignisse die Lieferfähigkeit der Datokom GmbH nachweislich beeinträchtigt wird.

    11. Sobald der Vertragsgegenstand zum Versand gebracht worden ist bzw. vom Vertragspartner abgeholt wurde, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch für den Fall, dass zwischen den Vertragsparteien eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

    12. Lieferungen können auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners gegen die üblichen Transportrisiken versichert werden.

    13. Die Wahl der Versandart erfolgt durch die Datokom GmbH.


  6. ABNAHME

    1. Die Leistungen der Datokom GmbH sind durch den Vertragspartner abzunehmen.

    2. Auf Verlangen der Datokom GmbH hat die Abnahme förmlich (förmliche Abnahme) zu erfolgen.

    3. In der Fertigstellungsmitteilung der Datokom GmbH an den Vertragspartner liegt eine Aufforderung zur Abnahme der Leistung.

    4. Der Vertragspartner hat die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen, spätestens jedoch nach 12 Werktagen. Für den Fall, dass diese Frist fruchtlos verstreicht, gilt die Leistung als abgenommen.

    5. Anderweitige Abnahmeaufforderungen durch die Datokom GmbH bleiben durch die Regelungen unter Ziffer 6 unberührt.

  7. PREISE

    1. Die Preise verstehen sich ab Werk exklusive der Verpackung und zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

    2. Wurde zwischen den Parteien die Aufstellung oder Montage durch die Datokom GmbH vereinbart, so trägt der Vertragspartner, ausweislich anderweitiger Vereinbarungen, neben der vereinbarten Vergütung alle zusätzlichen erforderlichen Nebenkosten wie z. B. Reise- und Transportkosten sowie die Kosten der Auslösung.


  8. Zahlungen

    1. Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle der Datokom GmbH zu leisten.

    2. Die Zahlung an die Datokom GmbH hat innerhalb von zehn Tagen ab Lieferung oder Rechnungserhalt zu erfolgen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

    3. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

    4. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn diese aus demselben Rechtsverhältnis stammen.


  9. Gewährleistung

    1. Die Datokom GmbH bestimmt bei Mängeln die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung).

    2. Die Verweigerung der Entgegennahme einer Leistung der Datokom GmbH durch den Vertragspartner wegen unerheblicher Mängel ist nicht zulässig.

    3. Ansprüche wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit nach dem Gesetz längere Verjährungsfristen bestimmt sind. Insbesondere bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

    4. Ausgeschlossen sind Mängelansprüche des Vertragspartners bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch

      fehlerhafte oder nachlässige Behandlungen entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag u. ä. äußere Einflüsse sowie Schäden durch nicht ordnungsgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht sachgemäß vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung.

    5. Zahlungen durch den Vertragspartner dürfen in einem angemessenen Verhältnis nur dann zurückgehalten werden, wenn der Mangel der Datokom GmbH unverzüglich und schriftlich angezeigt wird und über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann.

    6. Ergeht die Mängelrüge zu Unrecht, kann die Datokom GmbH die entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt verlangen.

    7. Erforderliche Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, oder Materialkosten) des Vertragspartners im Rahmen der Nacherfüllungen durch die Datokom GmbH bleiben vergütungslos. Dies gilt insbesondere, soweit die erforderlichen Aufwendungen entstanden sind, weil die Datokom GmbH zwecks Nacherfüllung den Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geliefert hat.


  10. Schadenersatz

    1. Ansprüche auf Schadenersatz des Vertragspartners ergeben sich aus den nachfolgend genannten Regelungen. Weitergehende oder andere als in der Ziffer 10 der AGB-L der Datokom GmbH geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen die Datokom GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

    2. Insbesondere sind ausgeschlossen, Schadenersatzansprüche des Vertragspartners auf Grund Verspätung der Leistung oder Schadenersatz statt der Leistung in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

    3. Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Datokom GmbH oder Erfüllungsgehilfen der Datokom GmbH, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen,

      vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

    4. Die gegenüber der Datokom GmbH geltenden Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Datokom GmbH.

    5. Die Verjährung der Ansprüche des Vertragspartners nach Ziffer 10 der AGB-L der Datokom GmbH richtet sich nach Ziffer 9. 3 der AGB-L der Datokom GmbH.

    6. Eine Änderung der Beweislast zu Ungunsten der Datokom GmbH geht mit den vorstehenden Regelungen nicht einher.


  11. Eigentumsvorbehalt

    1. An der gelieferten Ware besteht zu Gunsten der Datokom GmbH ein Eigentumsvorbehalt, solange bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem Vertragspartner eine Verpfändung bzw. Sicherungsübereignung untersagt.

    2. Im gewöhnlichen Geschäftsgang ist es dem Vertragspartner gestattet die Ware unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Bereits jetzt tritt der Vertragspartner alle Forderungen gegenüber seinen Kunden an die Datokom GmbH ab. Die Abtretung wird durch die Datokom GmbH angenommen. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Die Einzugsermächtigung durch die Datokom GmbH erlischt, sobald der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder sonst in Vermögensverfall gerät.

    3. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen Pflichtverletzungen des Vertragspartners ist die Datokom GmbH berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen sowie die Ware zur Anrechnung auf die gegenüber der Datokom GmbH bestehenden Verbindlichkeiten zu verwerten.

    4. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In der Rücknahme der Vorbehaltsware oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, die Datokom GmbH hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt.

    5. Auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet sich die Datokom GmbH die bestehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als dass der Realwert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

  12. Geheimhaltung

    1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Vertraulichkeit bezüglich der überlassenen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen).

    2. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Geheimhaltung gilt auch nach Abwicklung des Auftrags und endet erst, wenn und soweit das in den Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen) enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.


  13. Höhere Gewalt

    1. Unvorhersehbare Vorkommnisse (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Pandemien „Covid-19 Virus“ oder Endemien und alle sonstigen von außen einwirkenden, elementaren Ereignisse, die auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern waren und so außergewöhnlich sind, dass sie nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen sind), die außerhalb der Kontrolle der Datokom GmbH liegen und die teilweise bzw. vollständige Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Datokom GmbH zur Folge haben, befreien die Datokom GmbH für die Dauer der Störung von ihrer Leistungspflicht.

    2. Die Datokom GmbH informiert den Vertragspartner über die Gründe, die Dauer und die voraussichtliche Beendigung der Störung.

    3. Dauert der Zustand „Höherer Gewalt“ länger als 30 Tage an, kann die Datokom GmbH vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen.


  14. Schlussbestimmungen

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

    2. Vertragssprache ist deutsch.

    3. In den gesetzlich zulässigen Fällen ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der Datokom GmbH. Die Datokom GmbH ist berechtigt den Vertragspartner auch an seinem Sitz zu verklagen.

    4. Der Erfüllungsort ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

    5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erfüllt und der Unwirksamen möglichst nahekommt.

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